Landwirtschafts- kammerwahl 2025

Text

Wer ist wahlberechtigt?

Kammerzugehörig und damit grundsätzlich wahlberechtigt sind (vereinfachte Übersicht):

  • Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ im Mindestausmaß von einem 1 ha (inkl. aller Miteigentümer).
  •  Personen, die eine selbständige luf Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“).
  • Personen, die eine selbständige luf Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben (z.B. Pächter eines Forstbetriebes, Imkerin ohne Grundeigentum).
  • Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im luf Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und deshalb der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung
    befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.
  • Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren.
  • Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
  • Luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von nö Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

Wahlberechtigt sind Kammerzugehörige, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (wenn kein Wahlausschließungsgrund wegen bestimmter strafbarer
Handlungen vorliegt). Die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein Wohnsitz in Niederösterreich sind keine Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht.

Grundlage für die Wahl bildet aber letztlich das Wählerverzeichnis. Nur wer (nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens) im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, ist wahlberechtigt.


Wählen im Wahllokal

Sie können vor einer Wahlbehörde persönlich ihre Stimme abgeben.

Kundmachung Wahllokal und Wahlzeiten.pdf herunterladen (0.38 MB)

Ausweispflicht

Die Wahlberechtigten werden ersucht bei der Landwirtschaftskammerwahl einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen!


Beantragung einer Wahlkarte

Anleitung_zur_Briefwahl LWKW25.pdf herunterladen (0.25 MB)

Beantragung/Vollmacht Wahlkarte(0.07 MB)


27.02.2025